Ulikett.

Einkaufsbedingungen.

Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsfälle der Ulikett GmbH (hinkünftig ULIKETT) mit dem unterzeichnenden Auftragsnehmer, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Abweichende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden der AEB können nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Diese AEB gelten bis zur Änderung auch für alle weiteren Geschäftsfälle, selbst wenn im Einzelnen darauf nicht mehr besonders verwiesen wird.

1.2. Der Auftragnehmer stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen durch ihn – auch wenn sie unwidersprochen bleiben – von den vorliegenden Bedingungen auszugehen ist. Vertragserfüllungshandlungen und/oder Stillschweigen seitens ULIKETT gelten insofern nicht als Zustimmung zu von ihren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Einkauf von Waren gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von (Werk-)Leistungen. Auf Haupt- und Nebenleistungen finden sie gleichermaßen Anwendung.

1.4. Die Zusammenarbeit begründet kein wie immer geartetes gesellschaftsrechtliches Verhältnis.

1.5. Ergänzungen und Änderungen dieser AEB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sofern die AEB das Erfordernis der Schriftform vorsehen wird diesem generell durch eine E-Mail oder Fax entsprochen, wobei der Nachweis des Zugangs einer derartigen E-Mail oder Fax dem Absender obliegt.

2. Angebot, Bestellungen

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind kostenfrei abzugeben. ULIKETT behält sich vor, eine detaillierte Kostenaufstellung zu verlangen.

2.2. Hat der Auftragnehmer ein Angebot gelegt, ist er gegenüber ULIKETT 60 Tage an die darin enthaltenen Erklärungen gebunden. Die Bestellung erfolgt fristgerecht, wenn sie innerhalb der genannten Frist abgesendet wurde.

2.3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen von ULIKETT sind rechtsverbindlich. Die Bestellung kann unter Angabe einer Bestellnummer von ULIKETT erfolgen. Diese ist vom Auftragnehmer in sämtlichen auf den Auftrag Bezug nehmenden Schriftstücken anzuführen.

2.4. Berechnen sich Fristen nach der Bestellung, so gilt im Zweifel das auf der schriftlichen Bestellung aufscheinende Datum.

2.5. ULIKETT ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Bestellungen, Angebotsannahmen und ähnlichen Schriftstücken jederzeit zu korrigieren.

3. Auftragsbestätigung / Vertragsschluss

3.1. Der Auftragnehmer hat ULIKETT die Annahme der Bestellung unverzüglich – insbesondere unter Angabe von Ware, Preis und Lieferzeit – mittels Auftragsbestätigung schriftlich zu bestätigen. Der Vertrag gilt mit Zugang der Auftragsbestätigung als geschlossen. Bei Bestellungen per Telefax ist die Telefaxkopie der Bestellung mit einem Bestätigungsvermerk an ULIKETT per Post oder per Telefax zurückzusenden. Bei Bestellungen per E-Mail ist die Bestellung durch ein Antwort-E-Mail, welchem das von ULIKETT gesendete E-Mail angeschlossen ist, zu bestätigen.

3.2. Für den Fall, dass die schriftliche Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen eingegangen ist, behält sich ULIKETT den Widerruf des Auftrages vor. Nimmt der Auftragnehmer innerhalb dieser Zeit für ULIKETT erkennbare Lieferhandlungen vor, ohne die Bestellung bestätigt zu haben, gilt diese als vorbehaltlos angenommen.

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ULIKETT. Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind für ULIKETT nur dann verbindlich, wenn diese von ULIKETT gesondert schriftlich anerkannt werden.

3.4. ULIKETT ist berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer nach Vertragsschluss Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge zu verlangen, sofern besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderung handelsüblich ist. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Auftragnehmer ULIKETT unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

3.5. Die Änderung der Vorlieferanten von Rohstoffen sowie der Produktionstechnologie für die Auftragsdurchführung und die Änderung und Verlegung von Abbau- und Produktionsstätten bedarf ebenso wie die Neuqualifikation der an ULIKETT gelieferten Produkte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens ULIKETT.

4. Preise

4.1. Die Preise in der Bestellung verstehen sich als Nettofestpreise frei Empfangsstelle einschließlich Transport, Versicherung, Verpackung, Entladung und gegebenenfalls Montage. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftragnehmer, soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen.

4.2. Nachträgliche Preiserhöhungen werden nicht anerkannt; Preiserhöhungen gemäß Pkt. 3.4 bleiben unberührt.

5. Lieferung

5.1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Er gilt als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort vollständig erbracht wird.

5.2. Ist kein Kalendertag als Liefertag bestimmt, sondern eine Lieferfrist vereinbart, beginnt der Fristenlauf mit Zustandekommen des Vertrages gemäß Pkt. 3.1.

5.3. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig jene ordnungsgemäßen Unterlagen beizubringen, die ULIKETT für die Erlangung behördlicher Genehmigungen sowie sämtlicher anderer für die Ausführung bzw. das Betreiben von Anlagen erforderlicher Genehmigungen Dritter benötigt. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für eine Befreiung oder Begünstigung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben erforderlich sind.

5.4. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung voraus, hat er ULIKETT unter Angabe des möglichen Liefertermins unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle der Zustimmung von ULIKETT zu diesem neuen Liefertermin bleiben Schadenersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung sowie Ansprüche aus einer für den Verzugsfall vereinbarten Vertragsstrafe unberührt.

5.5. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, fällige Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten oder einzustellen.

5.6. Gerät der Auftragnehmer gleichgültig aus welchem Grunde – ausgenommen die Fälle höherer Gewalt nach Pkt. 6 – mit einer Lieferung, und sei es im Falle von vereinbarten Teillieferungen nur mit einer Teillieferung, in Verzug, ist ULIKETT unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

5.7. In jedem Fall hat der Auftragnehmer unabhängig von seinem Verschulden ULIKETT sämtliche aufgrund des Verzuges entstandenen Nachteile zu ersetzen. Tritt ULIKETT gemäß Pkt. 5.6 vom Vertrag zurück, sind auch alle im Zusammenhang mit einem Deckungsgeschäft entstandenen Nachteile zu ersetzen. Soweit im Zusammenhang mit dem Rücktritt geleistete Teilzahlungen rück zu erstatten sind, gelten ab erfolgter Zahlung Zinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz pro Monat als vereinbart.

5.8. Für den Fall des Lieferverzuges wird eine Vertragsstrafe gesondert vereinbart. Ausschließlich für den Fall, dass keine gesonderte Vereinbarung zustande kommt, hat der Auftragnehmer der ULIKETT für jede begonnene Woche verschuldensunabhängig einen Betrag in der Höhe von 2 %, maximal jedoch 10 % des Gesamtbestellpreises zu bezahlen. Ein ULIKETT entstandener, die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen, wobei in einem solchen Fall stets volle Genugtuung zu leisten ist.

5.9. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen, die ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von ULIKETT erfolgen, ist ULIKETT nicht verpflichtet anzunehmen. Für den Fall der Annahme behält sich ULIKETT die Anlastung der damit verbundenen Kosten vor. Auf Zahlungstermine haben vorzeitige Lieferungen keinen Einfluss.

6. Höhere Gewalt

6.1. Keine der Vertragsparteien ist für die Nichterfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich, sofern die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht, wie insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Überflutung, Explosionen, Erdbeben, Unruhen und behördliche Maßnahmen. Sofern derartige Umstände den Auftragnehmer an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese um die Dauer dieser Umstände. Übersteigt die Lieferverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, ist ULIKETT berechtigt, ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

6.2. Der Auftragnehmer kann sich auf höhere Gewalt dann wirksam berufen, wenn er den Fall höherer Gewalt ab dem frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin gegenüber ULIKETT konkret, im Einzelnen nachgewiesen und schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angezeigt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, so kann sich der Auftragnehmer auf einen Fall höherer Gewalt nur dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 24-Stunden-Frist eingetreten ist und für die Lieferverzögerung ursächlich war.

7. Versand, Gefahrenübergang und Erfüllungsort

7.1. Der Versand erfolgt vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Die Kosten der Transportversicherung trägt ULIKETT nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

7.2. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin oder Lieferzeitraum bezieht sich auf das Eintreffen der Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort; ist keiner angegeben, so gilt der Produktionsstandort der Ulikett GmbH in A-1230 Wien, Wiegelestraße 26, als Lieferort. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen. Teilt ULIKETT dem Auftragnehmer vor Absendung der Ware mit, dass sie eine Versandfreigabe noch nicht erteilen kann, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Ware bis zu 3 Monate sachgerecht zu lagern und erst auf Abruf von ULIKETT hin unverzüglich zu versenden, soweit ihm im Einzelfall zumutbar. Preiserhöhungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit dieser Lieferzeitänderung tatsächliche und nachgewiesene Mehrkosten der Lagerung verbunden sind und wenn der Auftragnehmer ULIKETT unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

7.3. Versandanzeigen und Lieferscheine sind zweifach zu senden, den Sendungen ist eine Packliste beizugeben. Sind für die Verwendung und Wartung der Lieferung Pläne, Zeichnungen, Betriebsvorschriften bzw. -handbücher, Ersatzteilverzeichnisse, Lagerungsvorschriften oder ähnliche Erläuterungen notwendig oder üblich, so bilden diese einen integrierenden Bestandteil des Auftrages und sind in vierfacher Ausfertigung spätestens bei Auslieferung bzw. Fertigstellung in deutscher, auf Wunsch auch in englischer Sprache an ULIKETT zu übergeben. Andernfalls haftet der Auftragnehmer für aus Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene Schäden.

7.4. Bei Fehlen der erforderlichen Versandunterlagen wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.

7.5. Der Auftragnehmer hat für eine sachgemäße und transportmittelgerechte Verpackung der Lieferung Sorge zu tragen. Die aus der Nichtbeachtung entsprechender Anweisungen seitens ULIKETT entstehenden Schäden und Kosten trägt der Auftragnehmer. Lademittel gehen in das Eigentum von ULIKETT über, sofern sie nicht als genormte Lademittel (Euro-Paletten, Gitterboxen etc.) besonderen Vorschriften unterliegen. 7.5. Palettierte Ware muss zwecks sicherem Handling auf Euro-Paletten angeliefert werden. Bei Nichtbeachtung behält sich Ulikett das Recht vor, die Kosten für das Umpacken in Rechnung zu stellen.

7.6. Warenübernahme erfolgt laut Vereinbarung. Falls keine gesonderte schriftliche Regelung getroffen wurde, gilt: Warenübernahme werktags, Montag bis Donnerstag jeweils zwischen 8.00 und 16.30 Uhr; Freitag nur nach vorheriger Vereinbarung. 7.6. Bei Anlieferung mit Kleintransportern muss vom Frächter sichergestellt sein, dass die Ware mittels Flurförderfahrzeug sowohl von hinten als auch von der Seite abgeladen werden kann.

7.7. Nutzung und Gefahr gehen mit der Abnahme der Lieferung gemäß Pkt. 8, mangels Vereinbarung einer förmlichen Abnahme mit Annahme der Lieferung an der von ULIKETT angegebenen Empfangsstelle auf ULIKETT über. Die rechtlich wirksame Annahme der Lieferung und der Übergang der Gefahr erfolgen erst nach Überprüfung und Gutbefund durch die Wareneingangskontrolle von ULIKETT. Eine vorher erfolgte Bestätigung des Lieferzuganges oder Bezahlung der Rechnung stellt keine Annahmehandlung seitens ULIKETT dar, sodass in einem derartigen Fall auch eine spätere Zurückweisung der Ware vorbehalten wird.

7.8. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von ULIKETT. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort, gilt dieser als Erfüllungsort.

8. Abnahmeprüfung

8.1. Sofern ULIKETT eine Abnahmeprüfung wünscht, wird diese sowie die Kostentragung mit dem Auftragnehmer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form vereinbart. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Abnahmeprüfung bei ULIKETT bzw. an einem von ULIKETT zu bestimmenden Ort während der Normalarbeitszeit von ULIKETT durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

8.2. Als Abnahme gilt die protokollarische Bestätigung von ULIKETT, dass die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers mängelfrei erstellt bzw. erbracht wurden. Dazu gehört bei Maschinen oder verfahrenstechnischen Lieferungen insbesondere der Nachweis der Einhaltung der Leistungswerte in einem vereinbarten oder üblicherweise durchzuführenden Testlauf.

8.3. Mängel, die bei der Abnahmeprüfung festgestellt werden, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel kann ULIKETT die Abnahme verweigern und eine Wiederholung der Prüfung verlangen.

8.4. Findet die Abnahme aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen – insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Behebung bestehender Mängel – nicht binnen angemessener Frist nach Lieferung statt, hat ULIKETT die Wahl, entweder Preisminderung zu verlangen oder im Falle nicht geringfügiger Mängel vom Vertrag unter Wahrung eventueller Schadenersatzansprüche ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.

9. Zahlung

9.1. Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung und Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Formvorschriften unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer zu senden. Nur Rechnungen, die vorstehenden Kriterien entsprechen, gelten als vertragsgemäß erstellt, werden von ULIKETT bearbeitet und begründen die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Die Zahlung durch ULIKETT erfolgt, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, nach Wahl von ULIKETT innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, gerechnet jeweils ab Rechnungseingang oder ab Abnahme bzw. Annahme von Lieferung/Leistung, falls diese später erfolgt.

9.2. Sind Anzahlungen oder Teilzahlungen vereinbart, werden diese 30 Tage nach Rechnungseingang zu den dafür festgelegten Bedingungen fällig. Sämtliche An-/Teilzahlungen erfolgen nur gegen Vorlage einer unbedingten, unwiderruflichen Bankgarantie eines namhaften europäischen Kreditinstitutes, welche ohne Angaben von Gründen in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Erfordernis kann abgegangen werden wenn der Wert der bereits erbrachten Leistungen/ Lieferungen die Höhe der An- bzw. Teilzahlung übersteigt.

9.3. ULIKETT behält sich das Recht vor, im Falle geltend gemachter Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Forderungen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 ABGB ist seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Hat sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit ULIKETT nicht bereits Eigentümer dieser Gegenstände durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geworden ist.

10.2. Kontokorrent- und Konzernvorbehalte werden von ULIKETT nicht anerkannt.

10.3. Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden von ULIKETT nicht an den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung abgetreten. ULIKETT ist nicht verpflichtet, Rechte des Auftragnehmers aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren.

11. Gewährleistung

11.1. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche von ULIKETT ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Mangel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr zu leisten. Als Mangel gilt insbesondere auch jede Abweichung der gelieferten Ware von ÖNORMEN bzw. entsprechenden international geltenden Normen und Richtlinien sowie von Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und sonstigen öffentlichen Äußerungen gemäß § 922 Abs. 2 ABGB, unabhängig davon, ob die Vertragsparteien im Rahmen der Verhandlungen darauf Bezug genommen haben oder ob die betreffende Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt werden kann.

11.2. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere die Gewähr dafür, dass durch die Verwendung der gekauften Gegenstände keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden und dass, wenn es sich um Maschinen oder ähnliche Anlagen handelt, diese so ausgeführt sind, dass sie den jeweils geltenden österreichischen und europäischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

11.3. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus die Einhaltung einer etwaig ihn nach der EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-V) treffenden Verpflichtung sowie die REACH-Konformität seiner Produkte.

11.4. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Pkt. 7.7, im Falle von äußerlich nicht erkennbaren Mängeln, die sich erst bei der Bearbeitung oder Verarbeitung ergeben, mit diesem Zeitpunkt.

11.5. Kann ein gelieferter Teil wegen eines Mangels gemäß Pkt. 11.1 oder 11.2 nicht vertragsgemäß genutzt werden, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für diesen Teil um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für ausgetauschte und verbesserte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.

11.6. Die aufgetretenen Mängel werden dem Auftragnehmer von ULIKETT bekannt gegeben. Die Anwendbarkeit der §§ 377 (Mängelrüge) und 378 (Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenlieferung) UGB wird ausdrücklich abbedungen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB gilt für alle innerhalb eines Jahres ab Übergabe auftretenden Mängel. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel gem. Pkt. 11.1 oder 11.2 vor, hat der Auftragnehmer nach der Wahl von ULIKETT:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle zu verbessern;

b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung abzuholen, wieder zuzustellen und gegebenenfalls zu montieren;

c) die mangelhaften Teile auszutauschen;

d) die mangelhafte Ware auszutauschen;

e) eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

11.7. Verbesserung und Austausch sind innerhalb kürzester Frist vorzunehmen. Im Falle des Verzugs mit einer notwendigen Verbesserung ist ULIKETT berechtigt, diese auf Rechnung des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

11.8. Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Verbesserung oder dem Austausch, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, Zölle, Demontage und Montage, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

12. Produkthaftung

12.1. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand Fehler iSd Produkthaftungsgesetztes aufweist und ULIKETT aufgrund dessen in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ULIKETT schad- und klaglos zu halten, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Auftragnehmer hat ULIKETT jedenfalls sämtliche mit der Abwehr von Ansprüchen entstandenen Aufwendungen, insbesondere alle aus der Verletzung entstandenen Kosten, Aufwendungen, Verluste und sonstige Schäden, zu ersetzen.

12.2. Der Auftragnehmer hat ULIKETT unverzüglich über mögliche Gefahren, die vom gekauften Gegenstand ausgehen, schriftlich zu informieren.

13. Rücktritt vom Vertrag

13.1. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist ULIKETT berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten,

a) wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Verletzung der Vertragsbestimmungen begeht und im Falle der Behebbarkeit der Verletzung, diese nicht binnen einer angemessenen Nachfrist samt Rücktrittsandrohung behebt;

b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkurs-, Ausgleichs-, Vorverfahren oder eine Reorganisationsmaßnahme eingeleitet wird oder ein Konkursverfahren mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

c) wenn der Auftragnehmer sein Unternehmen an dritte Personen übergibt oder dieses durch Rechtsgeschäft von Todes wegen auf Dritte übergeht.

13.2. Im Falle eines Rücktritts sind sämtliche Arbeiten / Lieferungen / Leistungen aus dem Vertrag einzustellen und zu beenden. ULIKETT wird dem Auftragnehmer für die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits vorhandenen unfertigen Arbeiten / Lieferungen / Leistungen eine angemessene Vergütung zahlen. Eine solche Entschädigung umfasst jedenfalls keinen entgangenen Gewinn oder Folgeschäden und ist jedenfalls mit dem Wert des Preises der Arbeit / Lieferung / Leistung der Höhe nach begrenzt.

13.3. Aus einem berechtigten Rücktritt erwachsen dem Auftragnehmer keine darüber hinausgehenden wie auch immer gearteten Ansprüche gegen ULIKETT.

14. Kündigung

14.1. Unabhängig von sonstigen Rechten, können die Vertragsparteien laufende Verträge oder Teile davon unter Einhaltung Frist von drei Monaten jeweils zum 31.06. bzw. 31.12. schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung).

14.2. Dem Auftragnehmer stehen bei einer ordentlichen Kündigung gegenüber ULIKETT keinerlei Ersatzansprüche zu. Die Vertragsparteien sind zur Einhaltung aller Verpflichtungen dieser AEB bis zum Kündigungstermin verpflichtet.

15. Schadenersatz

15.1. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche von ihm, seinen Gehilfen und seinen Subunternehmern verursachte Schäden, wobei stets volle Genugtuung zu leisten ist. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für sämtliche Schäden, die ULIKETT aus der Inanspruchnahme von dritter Seite aus welchem Rechtsgrund auch immer wegen einer Vertragsverletzung des Auftragnehmers entstehen.

15.2. Der Auftragnehmer hält ungeachtet anderer aus dem Vertrag und/oder anderen Rechtsgründen ULIKETT zustehender Rechte, ULIKETT gegen jegliche Haftung, Verluste, Kosten - einschließlich Anwaltskosten, sonstige Kosten eines Rechtsstreits, Rückrufkosten udgl. - sowie Sach- und Personenschäden schadlos, die durch die mangelhafte Erfüllung oder durch die Verletzung des Vertrages durch den Auftragnehmer oder seine Gehilfen oder seine Subunternehmern oder durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung durch den Auftragnehmer entstehen.

15.3. Haftungsausschlüsse welcher Art auch immer werden von ULIKETT nicht anerkannt.

15.4. Anstelle von Ansprüchen aus Gewährleistung kann auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.

15.5. Sind Vertragsstrafen für Pflichtverletzungen des Auftrag-nehmers vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel nicht ausgeschlossen.

16. Geltendmachung von Ansprüchen des Auftrag-nehmers

Schadenersatzansprüche sind innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Auftragnehmer von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 10 Jahren nach Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.

17. Inkasso

Das Inkasso von Forderungen durch Banken oder Inkassounternehmen lehnt ULIKETT grundsätzlich ab und lässt demzufolge Inkassoaufträge unbezahlt zurückgehen.

18. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

18.1. Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Österreich oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollte ULIKETT wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Auftragnehmer ULIKETT ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten.

18.2. Know-how, vertrauliche Informationen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Patente, Warenzeichen, Marken und/oder Muster (eingetragen oder nicht), Urheberrechte (einschließlich künftiger Urheberrechte) samt zugehöriger Anmeldung, stets materielles und geistiges Eigentum von ULIKETT und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ULIKETT weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen vom Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung von ULIKETT nur für den Zweck der Ausführung des Vertrages genützt werden. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Benützung der Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

19. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich über Vorgänge, Daten und sonstige geschäftlichen oder technischen Informationen aus dem Geschäftsbereich von ULIKETT, die ihm anlässlich oder gelegentlich der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, auch über die Dauer der Geschäftsverbindung hinaus geheim zu halten, es sei denn, ULIKETT stellt ihn von dieser Verpflichtung ausdrücklich frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

20. Vertragsstrafe

Für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen seine Pflichten verstößt, die sich aus Pkt. 18 und 19 ergeben, wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 200.000,-- vereinbart. Ein ULIKETT entstandener, die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen, wobei in einem solchen Fall stets volle Genugtuung zu leisten ist.

21. Besondere Hinweise

21.1. Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ULIKETT berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.

21.2. Musterstücke, Modelle und sämtliche dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausführung des Auftrages ausgehändigten Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Aufstellungen etc. bleiben im Eigentum von ULIKETT und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Lieferung unaufgefordert und auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an ULIKETT zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Sanierungsverfahren, Ausgleich oder ähnliches) sowie im Fall der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, ULIKETT umgehend davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die Geltendmachung der Aussonderungsrechte seitens ULIKETT notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen.

21.3. Sollte eine Bestimmung in diesen AEB ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

21.4. Soweit die vorliegenden Bedingungen keine Regelung vorsehen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

22. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Schiedsverfahren

22.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien, Österreich zuständig. ULIKETT hat jedoch auch das Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.

22.2. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist ausdrücklich österreichisches Recht, mit der Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

22.3. Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

22.4. Darüber hinaus ist ULIKETT berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, in einem Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Solche Streitigkeiten unterliegen ebenfalls ausschließlich dem österreichischen Recht mit der Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.